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Was dürfen Ärzte im Internet Drucken

Rechtliche Informationen für den ärztlichen Internetauftritt

 

Der 103. Deutsche Ärztetag in Köln hat im Mai 2000 Beschlüsse zur Novellierung der Muster-Berufsordnung, insbesondere bezogen auf Vorschriften der beruflichen Kommunikation (§§ 27, 28 i.V. mit Kap. D I, Nr. 1-6) und der berufsrechtlichen Regeln für den Praxisverbund (Kap. D II, Nr. 11 i.V. mit Nr. 8) gefasst, die ein breites Echo in den Medien gefunden und aufmerksames Interesse bei der Ärzteschaft ausgelöst haben.

Um dem berechtigten Informationsinteresse von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden, sollen künftig nicht nur von den Ärztekammern verliehene Qualifikationen ankündigungsfähig sein, sondern auch über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die in der jeweiligen Arztpraxis ausgeübt werden, kann auf sog. Arzt-Homepages und in elektronischen Ãrzteverzeichnissen im Internet hingewiesen werden.

Der Deutsche Ãrztetag kann allerdings mit seiner Muster-Berufsordnung nur Empfehlungen geben, die in den einzelnen Landesärztekammern in verbindliches Berufsrecht umgesetzt werden. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat auf ihrer Sitzung im November 2000 eine entsprechende Aktualisierung und Novellierung der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen beschlossen, die mit der Verkündung im "niedersächsischen Ãrzteblatt",", 74. Jg. 2001, H. 2, S. 70-73, rechtswirksam wurde.

Die Arzt-Homepage - was geht, was nicht?


Die Ärztekammer Niedersachsen begrüßt die Präsenz ihrer Mitgliedsärztinnen und -ärzte in elektronischen Netzen: Sowohl für die innerärztliche Kommunikation als auch für die Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten sind die Möglichkeiten, die die neuen Medien bereithalten, eine Herausforderung und eine Chance, Aufklärung, Information und Kommunikation auf einer neuen Plattform zu realisieren. Zugleich ist es die Aufgabe der Ärztekammer Niedersachsen, für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regeln und Normen bei der Präsenz ihrer Mitglieder in elektronischen Netzen Sorge zu tragen.

In Kapitel D, Nr. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen heißt es dazu unter "Patienteninformation in den Praxisräumen und öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen":

1. Sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs. 3) sind in Praxisräumen des Arztes sowie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zur Unterbringung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt.

2. Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit sie auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten) verweisen, in Praxisinformationen und öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann aufgenommen werden, wenn

a. nicht mehr als drei Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen [Hervorhebung durch d. Autoren] aufgeführt werden,

b. diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ãrztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt.

3. Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstundenzeiten, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein.

4. Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II, Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen den Verbund in Computerkommunikationsnetzen auf einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage ankündigen. Auf dieser Homepage dürfen sachliche Informationen des Verbundes, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, sowie organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung gegeben werden. Jede berufsrechtswidrig werbende Herausstellung des Verbundes und/oder der an ihm teilnehmenden Ärzte ist untersagt.

Elektronische Ärzteverzeichnisse - was kann eingetragen werden?

Sehr konkret fasst die Berufsordnung die Festlegungen für die Eintragung in elektronische Ärzteverzeichnisse. Unter Kapitel D, Nr. 4 "Verzeichnisse" heißt es dazu:

1. Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

a. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

b. die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach Kapitel D I, Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen beschränken.

2. Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 [s.o.] halten und insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik der Angaben vom Herausgeber des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden sind.

3. Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D II, Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies in Verzeichnissen zusätzlich zu eventuellen Einzelangaben der Praxis bekannt geben.

Ankündigungsfähige Bezeichnungen sind lt. Kapitel D, Nr. 2 "Praxisschilder" der Berufsordnung "die Bezeichnung als Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung" (Abs. 1). Diese Bezeichnungen "dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn die Ärztin bzw. der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt und das Kammergesetz für die Heilberufe eine Ankündigungsfähigkeit nicht ausschließt" (Abs. 1).

Angekündigt werden können weiter "medizinisch-akademische Grade und ärztliche Titel" (Abs. 2), sowie nach Kapitel D, Nr. 2, Abs. 3,

a. Zulassung zu den Krankenkassen

b. hausärztliche Versorgung

c. Durchgangsarzt oder “D-Arzt”, “H-Arzt

d. Dialyse

e. Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D II, Nr. 11

f. Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis,

- die belegärztliche Tätigkeit ("Belegarzt") unter Hinzufügung des Namens des Krankenhauses, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 4),

- die Bezeichnung "Ambulante Operationen", wenn die von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt werden (Abs. 5),

- die Bezeichnung "Praxisklinik", wenn die "ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet" und die notwendigen Vorkehrungen "für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt" werden (Abs. 6) und

- "Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten" mit dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" (Abs. 9).

Allgemeine Hinweise für den Umgang mit dem Internet

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Internet-Rechner unbefugtem Zugriff ausgesetzt ist, das beweisen erfolgreiche "Hack" Versuche wie durch Viren und E-Mail-Würmer verursachte Schäden täglich aufs Neue. Sie sollten Ihren Internet-Rechner also keinesfalls auch als Praxis PC betreiben, wenn Sie nicht aufwendige und kostenträchtige Schutzmechanismen zum Schutz der Patientendaten installieren möchten.

Zur Nutzung des Internets gehört der E-Mail-Verkehr.

Da die E-Mail- und Internet-Adresse der Ärztin bzw. des Arztes sowohl auf dem konventionellen als auch auf dem Praxisschild verwendet werden können, ist mit Mailanfragen von Patientinnen und Patienten zu rechnen. Damit diese adäquat bearbeitet werden, sollte die Arztpraxis über feste Regeln verfügen, nach denen der Eingang von E-Mails kontrolliert wird. Sie sollten dem Umgang mit normaler Post, Fax bzw. Telefon entsprechen. Schließlich sollten beim E-Mail-Verkehr 3 Grundsätze beachtet werden:

- so wenig Daten wie nötig verschicken!
- möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Angaben verwenden!
- E-Mails nach Möglichkeit verschlüsseln!

Außerdem sollte grundsätzlich beachtet werden:

Die Berufsordnung untersagt die individuelle Beratung von Patienten, die der Ärztin, bzw. dem Arzt nicht persönlich bekannt sind.

Ansprechpartner bei der Ärztekammer Niedersachsen


Zuständig für Fragen in diesem Kontext sind in der Ärztekammer Niedersachsen der juristische Geschäftsbereich und das Sachgebiet Online-Redaktion.

Zum Service-Angebot der Ärztekammer-Onlineredaktion gehören:
- Auskünfte in Sachfragen

- Abstimmung mit Internet-Providern, die unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorgaben ein Angebot für Ärzte gestalten möchten

- Prüfung bereits existierender oder im Aufbau befindlicher Internetangebote

- Bereitstellung von Materialien zum behandelten Themenbereich

Hinweis: Für den Inhalt und die Richtigkeit dieser Information wird keinerlei Haftung übernommen.
Quelle: Ärztekammer Niedersachsen Online-Redaktion

Checkliste für die gute medizinische Website - Hannover, im September 2002

 
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