Apotheken-Notdienst
Olympia Apotheke
Kaufhofpassage 7
38440 Wolfsburg
Tel.: 8 10 10
Morgen :
Porsche Apotheke
Porschestr 41e
38440 Wolfsburg
Tel.: 1 50 59
Beginn und Ende des Notdienstes jeweils um 8.00 Uhr morgens
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| Was dürfen Ärzte im Internet |
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Rechtliche Informationen für den ärztlichen Internetauftritt
Der 103. Deutsche Ärztetag in Köln hat im Mai 2000 Beschlüsse zur Novellierung der Muster-Berufsordnung, insbesondere bezogen auf Vorschriften der beruflichen Kommunikation (§§ 27, 28 i.V. mit Kap. D I, Nr. 1-6) und der berufsrechtlichen Regeln für den Praxisverbund (Kap. D II, Nr. 11 i.V. mit Nr. 8) gefasst, die ein breites Echo in den Medien gefunden und aufmerksames Interesse bei der Ärzteschaft ausgelöst haben. Der Deutsche Ãrztetag kann allerdings mit seiner Muster-Berufsordnung nur Empfehlungen geben, die in den einzelnen Landesärztekammern in verbindliches Berufsrecht umgesetzt werden. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen hat auf ihrer Sitzung im November 2000 eine entsprechende Aktualisierung und Novellierung der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen beschlossen, die mit der Verkündung im "niedersächsischen Ãrzteblatt",", 74. Jg. 2001, H. 2, S. 70-73, rechtswirksam wurde. a. nicht mehr als drei Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen [Hervorhebung durch d. Autoren] aufgeführt werden, b. diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können. a. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen, b. die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach Kapitel D I, Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen beschränken. 2. Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 [s.o.] halten und insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik der Angaben vom Herausgeber des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden sind. Ankündigungsfähige Bezeichnungen sind lt. Kapitel D, Nr. 2 "Praxisschilder" der Berufsordnung "die Bezeichnung als Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung" (Abs. 1). Diese Bezeichnungen "dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn die Ärztin bzw. der Arzt die von weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt und das Kammergesetz für die Heilberufe eine Ankündigungsfähigkeit nicht ausschließt" (Abs. 1). Angekündigt werden können weiter "medizinisch-akademische Grade und ärztliche Titel" (Abs. 2), sowie nach Kapitel D, Nr. 2, Abs. 3, b. hausärztliche Versorgung c. Durchgangsarzt oder “D-Arzt”, “H-Arzt d. Dialyse e. Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D II, Nr. 11 f. Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis, - die Bezeichnung "Ambulante Operationen", wenn die von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt werden (Abs. 5), - die Bezeichnung "Praxisklinik", wenn die "ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet" und die notwendigen Vorkehrungen "für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt" werden (Abs. 6) und - "Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten" mit dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" (Abs. 9). Da die E-Mail- und Internet-Adresse der Ärztin bzw. des Arztes sowohl auf dem konventionellen als auch auf dem Praxisschild verwendet werden können, ist mit Mailanfragen von Patientinnen und Patienten zu rechnen. Damit diese adäquat bearbeitet werden, sollte die Arztpraxis über feste Regeln verfügen, nach denen der Eingang von E-Mails kontrolliert wird. Sie sollten dem Umgang mit normaler Post, Fax bzw. Telefon entsprechen. Schließlich sollten beim E-Mail-Verkehr 3 Grundsätze beachtet werden: Zum Service-Angebot der Ärztekammer-Onlineredaktion gehören: - Abstimmung mit Internet-Providern, die unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorgaben ein Angebot für Ärzte gestalten möchten - Prüfung bereits existierender oder im Aufbau befindlicher Internetangebote - Bereitstellung von Materialien zum behandelten Themenbereich Hinweis: Für den Inhalt und die Richtigkeit dieser Information wird keinerlei Haftung übernommen. Checkliste für die gute medizinische Website - Hannover, im September 2002 |




